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Ein Widerspruch wurde Eingelegt, aber die spanische Verwaltung antwortet nicht: Wann beginnt die frist für den Gang vor gericht?

9 September, 2026

Eine aktuelle Entscheidung des spanischen Tribunal Supremo (STS 959/2026 vom 21. Juli 2026) bestätigt einen wichtigen Grundsatz des spanischen Verwaltungsrechts:

👉 Solange die Verwaltung keine ausdrückliche Entscheidung erlässt und diese wirksam zustellt, führt der bloße Zeitablauf nicht zwangsläufig dazu, dass der Betroffene seinen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz verliert.

Im konkreten Fall waren seit dem ursprünglichen Antrag fast zehn Jahre vergangen. Der Tribunal Supremo stellte dennoch fest, dass die Klage nicht verfristet war, da die Verwaltungsentscheidung nicht wirksam zugestellt worden war.

Der Grundsatz dahinter ist klar: Die Verwaltung darf aus ihrer eigenen Untätigkeit keinen Vorteil ziehen und das Schweigen der Behörde nicht zu einem Hindernis für den Zugang zu den Gerichten machen.

Dies ist insbesondere dann relevant, wenn gegen eine Verwaltungsentscheidung in Spanien ein Rechtsbehelf eingelegt wurde und die Verwaltung darauf über Monate oder sogar Jahre nicht reagiert.

STS 959/2026 vom 21. Juli 2026 (Az. 5003/2023).

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