13 Oktober, 2026
EPR-Registrierung in Spanien: Pflichten ausländischer Unternehmen und Hersteller nach der PPWR
Verkauft Ihr Unternehmen Produkte in Spanien, beispielsweise von Deutschland, Österreich, Frankreich oder einem anderen Land aus? Vor dem Markteintritt sollten Sie prüfen, ob Ihr Unternehmen den Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR – Extended Producer Responsibility) unterliegt, ob eine Registrierung in Spanien erforderlich ist und ob ein Bevollmächtigter bestellt werden muss.
Diese Pflichten können auch ausländische Unternehmen betreffen, die verpackte Produkte in Spanien verkaufen, ohne dort eine eigene Gesellschaft zu unterhalten. Entscheidend sind unter anderem die Art des Produkts, die Lieferkette und die rechtliche Stellung der einzelnen Beteiligten.
DAUSS Abogados berät internationale Unternehmen zur EPR-Compliance in Spanien, zur Verpackungsregistrierung und zur Abgrenzung zwischen Hersteller und Erzeuger im Sinne der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR).
Für Verpackungen ist das Registro de Productores de Productos (RPP), Bereich Verpackungen, das maßgebliche spanische Register. Es wird vom spanischen Ministerium für den ökologischen Wandel und die demografische Herausforderung (MITECO) geführt.
Artikel 15 des Königlichen Dekrets 1055/2022 über Verpackungen und Verpackungsabfälle regelt die Registrierung nach spanischem Recht. Seit dem 12. August 2026 gilt grundsätzlich auch die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR). Artikel 44 enthält den europäischen Rahmen für die Registrierung von Erzeugern.
Auch ein ausländisches Unternehmen ohne spanische Tochtergesellschaft kann registrierungspflichtig sein. Allerdings ist nicht jedes Unternehmen, das Produkte in Spanien verkauft, automatisch ein registrierungspflichtiger Erzeuger. Dies muss anhand der jeweils anwendbaren Vorschriften geprüft werden.
Offizielle Quelle: MITECO – Register der Produkterzeuger, Bereich Verpackungen.
Für die EPR-Compliance ist die Unterscheidung zwischen dem Hersteller (manufacturer) und dem Erzeuger im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (producer) wesentlich. Artikel 3 Absatz 1 Nummern 13 und 15 der Verordnung (EU) 2025/40 enthält unterschiedliche Definitionen.
Die Eigenschaft als Hersteller nach der PPWR bedeutet nicht automatisch, dass das Unternehmen auch der in Spanien registrierungspflichtige Erzeuger ist. Umgekehrt führt die Herstellereigenschaft nicht dazu, dass das Unternehmen generell von EPR-Pflichten befreit wäre.
DAUSS prüft die Stellung des jeweiligen Unternehmens nach der PPWR und den einschlägigen EPR-Vorschriften. Ziel ist es festzustellen, wer sich registrieren muss, in welchem Mitgliedstaat die Registrierung erforderlich ist und welche Pflichten den einzelnen Beteiligten obliegen.
Offizielle Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 3 – EUR-Lex.
Je nach Produkt und Sachverhalt können insbesondere folgende Pflichten bestehen:
Die Registrierung allein erfüllt nicht automatisch sämtliche weiteren Pflichten. Ebenso wenig sollte angenommen werden, dass eine EPR-Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine gegebenenfalls erforderliche Registrierung in Spanien ersetzt.
Auch der Verkauf über Amazon oder andere Online-Marktplätze beseitigt EPR-Pflichten nicht automatisch. Es muss geprüft werden, wer rechtlich als Erzeuger gilt und welche Verantwortlichkeiten den Verkäufer, Importeur, Händler oder andere Beteiligte treffen.
Am 10. Dezember 2025 legte die Europäische Kommission im Rahmen des Pakets zur Vereinfachung der Umweltvorschriften (Environmental Omnibus) zwei Gesetzgebungsvorschläge vor:
Offizielle Informationen finden sich auf der Seite der Europäischen Kommission zur Vereinfachung umweltrechtlicher Anforderungen.
Beide Vorschläge zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) zu verringern. Im Verfahren 2025/0396(COD) zu COM(2025) 983 ist der 19. Oktober 2026 als voraussichtlicher Termin für die Beratung im Plenum des Europäischen Parlaments angegeben.
Die Kommission schlägt vor, die Pflicht zur Benennung von Bevollmächtigten für in der EU niedergelassene Hersteller bis 2035 auszusetzen. Der Ausschuss für Umweltfragen, Klima und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments möchte die Aussetzung hingegen auf in der EU niedergelassene Kleinst- und Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro beschränken. Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU blieben weiterhin zur Benennung von Bevollmächtigten verpflichtet.
Der 19. Oktober ist jedoch kein Datum des Inkrafttretens und bedeutet nicht, dass die Pflicht zur Benennung von Bevollmächtigten entfällt. Die Vorschläge heben auch die übrigen EPR-Pflichten nicht auf, insbesondere die Registrierung, die Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen und die Finanzierung der Abfallbewirtschaftung.
Bis entsprechende Änderungen verabschiedet werden und in Kraft treten, müssen Unternehmen daher die jeweils geltenden Vorschriften einhalten.
Offizielle Quellen:
Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Produktkategorie. Unternehmen, die mehrere Produktarten vertreiben, sollten die jeweils einschlägigen Registrierungs- und Compliance-Pflichten getrennt prüfen.
Die Erfüllung der Verpackungspflichten belegt nicht automatisch die Einhaltung der Vorschriften für Elektroaltgeräte oder Batterien.
DAUSS Abogados unterstützt ausländische Unternehmen beim Eintritt in den spanischen Markt und bei der Ermittlung ihrer umweltrechtlichen und regulatorischen Pflichten.
Unsere Leistungen umfassen insbesondere:
Möchte Ihr Unternehmen Produkte in Spanien verkaufen? Kontaktieren Sie DAUSS, um zu klären, wer sich registrieren muss, welche EPR-Pflichten bestehen und welche Schritte vor dem Markteintritt erforderlich sind.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information. Die konkreten Pflichten müssen anhand des Produkts, der Unternehmensstruktur und der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Vorschriften geprüft werden.
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