10 September, 2026
Kauf einer Immobilie mit Asbest in Katalonien: Was der Käufer prüfen muss und welche Pflichten der Verkäufer hat.
Der spanische Oberste Gerichtshof hat erneut klargestellt, dass ein später ergangenes Urteil keine Grundlage für die Überprüfung eines rechtskräftigen Urteils darstellt.
In seinem Beschluss vom 28. Mai 2026 (Wiederaufnahmeverfahren Nr. 13/2026) erinnert die Erste Zivilkammer des spanischen Obersten Gerichtshofs an einen wesentlichen Grundsatz des spanischen Zivilprozessrechts: Die Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Urteils ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und daher nur unter eng auszulegenden Voraussetzungen zulässig.
📌 Worum ging es?
Die Kläger beantragten die Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Urteils aus dem Jahr 2021, das von einem erstinstanzlichen Gericht erlassen worden war. Zur Begründung führten sie an, dass ein Provinzgericht (Audiencia Provincial) Jahre später ein Urteil mit gegenteiligen Schlussfolgerungen erlassen habe.
Nach ihrer Auffassung stellte dieses spätere Urteil eine „nachträglich aufgefundene Urkunde“ im Sinne von Artikel 510 Absatz 1 Nr. 1 der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) dar.
Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag als unzulässig zurück.
⚖️ Kernaussage der Entscheidung
Der Gerichtshof stellt erneut klar, dass eine sogenannte „nachträglich aufgefundene Urkunde“ eine Wiederaufnahme nur dann rechtfertigen kann, wenn:
✅ sie bereits vor Erlass des Urteils existierte, dessen Wiederaufnahme beantragt wird,
✅ sie im ursprünglichen Verfahren aufgrund höherer Gewalt oder wegen des Verhaltens der Gegenseite nicht vorgelegt werden konnte (Urteile des Obersten Gerichtshofs vom 4. Mai 2005, 18. März 2009 und 10. Juni 2013).
Demgegenüber gilt:
❌ Ein erst nach Erlass des rechtskräftigen Urteils ergangenes Urteil stellt keine „nachträglich aufgefundene Urkunde“ dar.
❌ Es kann daher auch dann keine Grundlage für eine Wiederaufnahme bilden, wenn es zu abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Schlussfolgerungen gelangt (Urteil des Obersten Gerichtshofs Nr. 11/2021 vom 18. Januar).
Der Gerichtshof betont, dass eine Ausweitung der Wiederaufnahmegründe den Grundsatz der Rechtskraft aushöhlen und die Rechtssicherheit gefährden würde. Deshalb sind die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme rechtskräftiger Urteile stets restriktiv auszulegen.
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